materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 259/2025
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 127,71 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 16,51 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20012759
Dokumentnummer
NOR40266744
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