§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 352/2024

Aufzüge

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:

  1. bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 132,17 €
  2. und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 8,64 €.

(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Schlagworte

Einstiegstelle

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012416

Dokumentnummer

NOR40257318

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