§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2023

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 131,50 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 15,53 €.

(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012084

Dokumentnummer

NOR40248708

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