materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2023
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 131,50 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 15,53 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012084
Dokumentnummer
NOR40248708
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