materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 352/2023
Aufzüge
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 120,98 €
- und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 7,91 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Schlagworte
Einstiegstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
20012070
Dokumentnummer
NOR40248561
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