materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 526/2020
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 99,03 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 12,81 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Gesetzesnummer
20010806
Dokumentnummer
NOR40219256
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