materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 340/2019
Aufzüge
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 103,63 €
- und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 6,78 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Schlagworte
Einstiegsstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20010488
Dokumentnummer
NOR40209985
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