materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 337/2019
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 112,64 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 13,30 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010437
Dokumentnummer
NOR40209720
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
