Aufzüge
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 97,78 €
- und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 6,40 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Schlagworte
Einstiegstelle, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Gesetzesnummer
20009706
Dokumentnummer
NOR40187961
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