§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Entgelt

§ 2

Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeber/in (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 415,72 €.

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