§ 2 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1991

§ 2.

Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008786

Dokumentnummer

NOR12105762

alte Dokumentnummer

N6199117717J

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