§ 2.
Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
10008786
Dokumentnummer
NOR12105762
alte Dokumentnummer
N6199117717J
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