§ 2 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1987

§ 2.

Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); allfällige erlangbare Ermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102913

alte Dokumentnummer

N61987189310

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