§ 2.
(1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan beträgt monatlich:
- 1. Für Berufsoffiziere und Personen, die nach § 11a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werden5.07 vH,
- 2. für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 31.87 vH,
- 3. für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 41.07 vH,
- 4. für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,4.14 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Beamten und Vertragsbediensteten monatlich 200 S und für die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Beamten monatlich 110 S.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008342
Dokumentnummer
NOR12097554
alte Dokumentnummer
N61975107710
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