§ 2 Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2.

(1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan beträgt monatlich:

  1. 1. Für Berufsoffiziere und Personen, die nach § 11a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werden5.07 vH,
  2. 2. für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 31.87 vH,
  3. 3. für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 41.07 vH,
  4. 4. für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,4.14 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Beamten und Vertragsbediensteten monatlich 200 S und für die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Beamten monatlich 110 S.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008342

Dokumentnummer

NOR12097554

alte Dokumentnummer

N61975107710

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