§ 2 Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 2.

(1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde:

  1. 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1,05 vH
  1. 2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
  1. 3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag0,66 vH
  2. 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern und im Heeresspital0,59 vH
  1. 5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
  1. 6. Wachdienst0,43 vH
  2. 7. Journaldienst der Chargen vom Tag0,36 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde:

  1. 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1,41 vH
  1. 2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
  1. 3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag0,88 vH
  2. 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern und im Heeresspital0,79 vH
  1. 5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
  1. 6. Wachdienst0,58 vH
  2. 7. Journaldienst der Chargen vom Tag0,48 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008890

Dokumentnummer

NOR12108126

alte Dokumentnummer

N6199419846L

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