§ 2.
(1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde:
- 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1,05 vH
- 2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
- Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Leitungsstab,
- Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Op,
- Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV/EZ-Luft,
- Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale0,87 vH
- 3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag0,66 vH
- 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern und im Heeresspital0,59 vH
- 5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
- Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale der EZ/B,
- Journaldienst der Offiziere vom Tag,
- Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1, B 2,
- Journaldienst der Militärstreife,
- Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
- Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/BMLV/EZ-Luft,
- Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale0,51 vH
- 6. Wachdienst0,43 vH
- 7. Journaldienst der Chargen vom Tag0,36 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde:
- 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1,41 vH
- 2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
- Journaldienst des diensthabenden /BMLV/Leitungsstab,
- Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Op,
- Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV/EZ-Luft,
- Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale1,16 vH
- 3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag0,88 vH
- 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern und im Heeresspital0,79 vH
- 5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
- Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale der EZ/B,
- Journaldienst der Offiziere vom Tag,
- Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1, B 2,
- Journaldienst der Militärstreife,
- Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
- Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/BMLV/EZ-Luft,
- Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale0,68 vH
- 6. Wachdienst0,58 vH
- 7. Journaldienst der Chargen vom Tag0,48 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10008890
Dokumentnummer
NOR12108126
alte Dokumentnummer
N6199419846L
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