§ 2.
(1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde:
- 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1.05 vH
- 2. Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),
- Journaldienst der Offiziere beim Armeekommando,
- Journaldienst der Offiziere in der Einsatzzentrale0.87 vH
- 3. Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag0.66 vH
- 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital0.59 vH
- 5. Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,
- Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn 0.57 vH
- 6. Journaldienst der Offiziere vom Tag,
- Journaldienst der Unteroffiziere bei höheren Kommanden,
- Journaldienst der Militärstreife,
- Journaldienst der Taghabenden Unteroffiziere,
- Journaldienst des Technischen Offiziers vom Tag in der Großraumradarstation Kolomannsberg,
- Journaldienst des Nachschubunteroffiziers in der Großraumradarstation Kolomannsberg,
- Journaldienst der Unteroffiziere in der Einsatzzentrale,
- Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1 und B 20.51 vH
- 7. Wach- und Tordienst0.43 vH
- 8. Journaldienst der Korporale vom Tag0.36 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde:
- 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1.41 vH
- 2. Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),
- Journaldienst der Offiziere beim Armeekommando,
- Journaldienst der Offiziere in der Einsatzzentrale1.16 vH
- 3. Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag0.88 vH
- 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital0.79 vH
- 5. Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,
- Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn 0.76 vH
- 6. Journaldienst der Offiziere vom Tag,
- Journaldienst der Unteroffiziere bei höheren Kommanden,
- Journaldienst der Militärstreife,
- Journaldienst der Taghabenden Unteroffiziere
- Journaldienst des Technischen Offiziers vom Tag in der Großraumradarstation Kolomannsberg,
- Journaldienst des Nachschubunteroffiziers in der Großraumradarstation Kolomannsberg,
- Journaldienst der Unteroffiziere in der Einsatzzentrale,
- Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1 und B 20.68 vH
- 7. Wach- und Tordienst0.58 vH
- 8. Journaldienst der Korporale vom Tag0.48 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008347
Dokumentnummer
NOR12097631
alte Dokumentnummer
N61975108540
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