§ 2 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 2.

(1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. März 1990 eingelangten und am 30. März 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.

(3) 5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10007029

Dokumentnummer

NOR12076698

alte Dokumentnummer

N5199010702H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)