§ 2 Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).

§ 2.

Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der Grundlage aller nach dem 5. April 1990 eingelangten und am 10. April 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, unter den Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren von im § 1 Abs. 1 genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076820

alte Dokumentnummer

N5199011613J

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