Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:
- 1. als Nicht-Lebensversicherung die unter Z 1 bis 18, als Lebensversicherung die unter Z 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;
- 2. als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist,
- a) in der Nicht-Lebensversicherung
- aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
- bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
- cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
- b) in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
- aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- bb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
Schlagworte
Reiserisiko
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10003123
Dokumentnummer
NOR12036568
alte Dokumentnummer
N2199325966J
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