§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat folgende, nach den Angaben der Prüfungskommission durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarzweiß,
  2. b) Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarzweiß,
  3. c) Herstellen eines ausgefilterten Farbpositivs in der Maximalgröße 20 mal 25 cm von einem beigestellten Farbnegativ.

(2) Bei beiden Aufnahmen ist der jeweilige Entwicklungsprozeß durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und ist je eine tonwertrichtige Schwarzweißvergrößerung (maximal 24 mal 30 cm) herzustellen.

(3) Alle Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert vorzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 lit. a und b jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,
  2. b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,
  3. c) fachgerechte Ausführung,
  4. d) fachgerechte Präsentation.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007070

Dokumentnummer

NOR12077036

alte Dokumentnummer

N5199012219J

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