Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
- b) Messen, Zurichten und Anbringen von Isolierungen,
- c) Versetzen, Montieren,
- d) Oberflächenschutz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) fachgerechte Ausführung,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075648
alte Dokumentnummer
N5198810988E
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