Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat drei Aufgaben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings) aus folgenden Gebieten zu umfassen:
- a) Nach Wahl der Prüfungskommission:
- aa) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend, höchstens sieben Einheiten,
- und
- ab) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist;
- b) nach Wahl des Prüflings:
- ba) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren eines Ober- und Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,
- oder
- bb) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,
- oder
- bc) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Halteelementen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) bei der Kronen- und Brückentechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,
- b) bei der Prothetik: Paßgenauigkeit und Funktion nach physiologischen und funktionellen Gesichtspunkten,
- c) beim Modellgußverfahren: Richtige Konstruktion und Ausführung, bei den Klammern Paßgenauigkeit und Funktion,
- d) bei den Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion,
- e) bei der Ober- und Unterkieferplatte: Paßgenauigkeit und Funktion.
Schlagworte
Kronentechnik, Oberkieferprothese, Oberkiefermodellguß,
Oberkieferplatte
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006898
Dokumentnummer
NOR12075237
alte Dokumentnummer
N51987193780
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