§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat drei Aufgaben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings) aus folgenden Gebieten zu umfassen:

  1. a) Nach Wahl der Prüfungskommission:
  1. aa) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend, höchstens sieben Einheiten,
  1. ab) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist;
  1. b) nach Wahl des Prüflings:
  1. ba) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren eines Ober- und Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,
  1. bb) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,
  1. bc) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Halteelementen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) bei der Kronen- und Brückentechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,
  2. b) bei der Prothetik: Paßgenauigkeit und Funktion nach physiologischen und funktionellen Gesichtspunkten,
  3. c) beim Modellgußverfahren: Richtige Konstruktion und Ausführung, bei den Klammern Paßgenauigkeit und Funktion,
  4. d) bei den Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion,
  5. e) bei der Ober- und Unterkieferplatte: Paßgenauigkeit und Funktion.

Schlagworte

Kronentechnik, Oberkieferprothese, Oberkiefermodellguß,

Oberkieferplatte

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075237

alte Dokumentnummer

N51987193780

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