Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung einer Wärme-, Kälteschutz- oder Schallisolierung, auch abnehmbar, einschließlich Unterkonstruktion, Befestigung und Oberflächenschutz zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechtes Vorgehen, insbesondere beim Handhaben der Werkzeuge
und bei der Verwendung von Materialien,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026
Gesetzesnummer
10006509
Dokumentnummer
NOR12071333
alte Dokumentnummer
N51976152330
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