Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung von folgenden Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen:
- a) Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängern und deren Verbindungsstücke,
- b) Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten,
- c) Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Untersuchung (Dichtheitsprüfung) von Rauch und Abgasfängen und Verbindungsstücken im Zusammenhang mit Anschlüssen von Feuerstätten. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und eine Mängelmeldung abzufassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen, wobei einschlägige Sicherheitsvorschriften sowie die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit einzubeziehen sind.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der Durchführung der praktischen Prüfung hat sich nach den vorhandenen Kehrobjekten zu richten. Sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen fünf Prüflinge nicht überschreiten und darf höchstens sieben Prüflinge betragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006503
Dokumentnummer
NOR12071300
alte Dokumentnummer
N51976151930
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