Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat nach Auswahl der Prüfungskommission das Nähen eines zugeschnittenen Werkstückes zu umfassen:
- a) ein Herrenhemd mit aufgesetztem Kragen und einfachen Manschetten oder
- b) ein Schlafanzug mit eingesetzten Ärmeln und Kragen, aufgesetzten Taschen sowie maschinengenähten Knopflöchern oder
- c) ein Damen- oder Herrenberufsbekleidungsstück mit Kragen und aufgesetzten Taschen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Ausführung,
Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006435
Dokumentnummer
NOR12070573
alte Dokumentnummer
N51975146870
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