§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung folgender Tätigkeiten am lebenden Modell, das von der Lehrlingsstelle, ohne daß dem Prüfling Kosten erwachsen, beigestellt wird, nach Angabe zu umfassen:

Beurteilen der Haut in fußpflegerischer Sicht,

Anlegen eines Druckschutzverbandes und einer Kompresse,

Behandeln des Fußes (präparativ und apparativ),

Fuß- und Beinmassage (manuell und apparativ),

Hand- und Nagelpflege (Maniküre).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach vier Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Sicherheitsvorschriften und Hygiene sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate, Sorgfalt der Arbeitsausführung.

(8) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der Durchführung der praktischen Prüfung hat sich im allgemeinen nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten, sie darf jedoch 10 Prüflinge je Prüfungskommission nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006431

Dokumentnummer

NOR12070552

alte Dokumentnummer

N51975146620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)