Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Auswahl der Prüfungskommission Tätigkeiten aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Herrenbedienen:
- komplettes Herrenservice bestehend aus Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage, Fönwelle.
- b) Damenbedienen:
- Dauerwelle mit 10 Probewickler am Wasserwellmodell, modische Tagesfrisur (Wasserwelle), Umarbeiten in eine Abendfrisur, wobei kleiner Haarersatz und Schmuck erlaubt ist; während des Trocknens komplette Nagelpflege an einer Hand mit Handmassage und Lackieren.
- c) Schönheitspflege:
- Beurteilen der Haut, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Zupfen, Tagesbeaute mit vorheriger Gesichtsreinigung.
- d) Haararbeiten:
- Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm englische Tresse, Knüpfprobe 3 cm 2 einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der Durchführung der praktischen Prüfung hat sich nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten, sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen 10 Prüflinge nicht überschreiten, und darf höchstens 15 Prüflinge betragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006430
Dokumentnummer
NOR12070546
alte Dokumentnummer
N51975146550
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