Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, bei der ein Teil anzufertigen ist, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand;
- b) eine härtetechnische Prüfarbeit, bei der nach Angabe eine Härtearbeit auszuführen und eine Härtebestimmung vorzunehmen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, daß der Teil gemäß Abs. 1 lit. a in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann; die Prüfung in diesem Teil ist nach vier Arbeitsstunden zu beenden.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Genauigkeit der Härtegrade,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
10006422
Dokumentnummer
NOR12070501
alte Dokumentnummer
N51975145990
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