Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung mehrerer von der Prüfungskommission zu bestimmender Teile zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Körnen,
Sägen, Feilen, Bohren,
Reiben, Passen,
Gewindeschneiden,
einfache Maschinenarbeit,
Zusammenbauen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Meßgeräte und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtiger Zusammenbau,
richtiges Anwenden der Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006339
Dokumentnummer
NOR12069669
alte Dokumentnummer
N51974139950
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