Prüfungskommission
§ 2.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
- a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und – falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird – die Dienstgeber des Prüflings,
- b) der Ausbilder des Prüflings,
- c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
- d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
- e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12071894
alte Dokumentnummer
N51978137150
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