§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Prüfungskommission

§ 2.

(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Falle ausgeschlossen

  1. a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und – falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird – die Dienstgeber des Prüflings,
  2. b) der Ausbilder des Prüflings,
  3. c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
  4. d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
  5. e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071894

alte Dokumentnummer

N51978137150

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