§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

§ 2.

(1) Der Prüfling hat schriftlich einen Antrag auf Zulassung zur Häuerprüfung zumindest einen Monat vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin bei der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft zu stellen. Er ist zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, daß er die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht hat.

(2) Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer oder zur Zusatzprüfung gemäß § 27 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist jedoch dann zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und einen Häuerkurs besucht hat. Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist dann zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er während einer Zeit, die ihm auf die vollständige Zurücklegung der Lehrzeit noch fehlt, Tätigkeiten, die im Sinne der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer bergmännischen Fertigkeiten und Kenntnissen des 3. und 4. Lernjahres entsprechen, ausgeübt sowie entweder die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht hat.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071411

alte Dokumentnummer

N51976153760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)