§ 2 Erklärung des KV für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österr. Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2016

Inhalt der Satzung

§ 2

  1. 1. Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 14. Jänner 2016 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind
(Stand 1. Februar 2016)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 69/2016 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 13. Februar 2016 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
  1. 3. Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
  2. 4. Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

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