materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/2024
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 17. November 2022 abgeschlossene
Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind (SWÖ-KV 2023)
(Stand 1. Jänner 2023)
- beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Registerzahl KV 536/2022 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 29. Dezember 2022 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- § 2
- § 3a
- in § 41 Z 2/B zweiter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
- § 42
- 3. Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
- 4. Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Schlagworte
Sozialunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Gesetzesnummer
20012152
Dokumentnummer
NOR40250537
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