§ 2 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2017 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Inhalt der Satzung

§ 2.

(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2017,

  1. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 335/2017 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 1. Juli 2017 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:

(3) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(4) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20009977

Dokumentnummer

NOR40197050

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