materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 398/2022
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene
Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren
(Stand 1. Juni 2022)
- beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossene
Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren
- beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
- die Punkte 1 und 2
- im Abschnitt A/I der § 32
- im Abschnitt B/IV der § 32
- im Abschnitt B/VI der § 26
- im Abschnitt C/IX die §§ 1, 5 und 6
- in der Punktation die §§ 1 und 3.
- 3. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes A.
- 4. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
- 5. Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A § 33 die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.
Schlagworte
Dienstnehmer, Dienstnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20011909
Dokumentnummer
NOR40244345
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