§ 2 Erklärung des Kollektivvertrages für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 398/2022

Inhalt der Satzung

§ 2.

  1. 1. Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene

Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren
(Stand 1. Juni 2022)

Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren

wird zur Satzung erklärt.

  1. 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
  1. die Punkte 1 und 2
  2. im Abschnitt A/I der § 32
  3. im Abschnitt B/IV der § 32
  4. im Abschnitt B/VI der § 26
  5. im Abschnitt C/IX die §§ 1, 5 und 6
  6. in der Punktation die §§ 1 und 3.
  1. 3. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes A.
  2. 4. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
  3. 5. Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A § 33 die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.

Schlagworte

Dienstnehmer, Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20011909

Dokumentnummer

NOR40244345

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