Studienabschnitt und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Ergänzungsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von drei Semestern. Es umfaßt ein Orientierungssemester und zwei Hauptsemester.
(2) Die Aufnahme im Orientierungssemester erfolgt als außerordentlicher Hörer und in den beiden Hauptsemestern als ordentlicher Hörer.
(3) Am Ende des Orientierungssemesters bzw. vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung im Sinne des § 28 Abs. 4 AHStG nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10009779
Dokumentnummer
NOR12123628
alte Dokumentnummer
N7199115234J
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