§ 2 Energieanleihegesetz 1973

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1973

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Absatz 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

  1. a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
  2. b) das Ausmaß des im § 1 Absatz 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und
  3. c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1500 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 7500 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Absatz 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004161

Dokumentnummer

NOR12045772

alte Dokumentnummer

N3197318310S

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