§ 2 Energieanleihegesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1972

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowie eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004129

Dokumentnummer

NOR12045586

alte Dokumentnummer

N3197219259S

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