Kinderbetreuungsgeld
§ 2.
Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280442
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