§ 2 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Kinderbetreuungsgeld

§ 2.

Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280442

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