2. Abschnitt
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
§ 2.
(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP‑Anwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
- 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
- 2. Fachärzte und -ärztinnen für
- a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- b) Kinder- und Jugendheilkunde,
- c) Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
- d) Radiologie,
- e) Augenheilkunde und Optometrie,
- f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
- g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,
- 3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie
- 4. Krankenanstalten.
- (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 115/2025)
Schlagworte
Facharzt, Amtsarzt, Elternberatung, Gesundheitsberatung, Kinderheilkunde, Halsheilkunde, Nasenheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40274994
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