§ 2 Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 40 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

§ 2.

Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
  2. b) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 40 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069126

alte Dokumentnummer

N5196511886P

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