Prüfungskommission
§ 2.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen
- a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und - falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird - die Dienstgeber des Prüflings,
- b) der Ausbilder des Prüflings,
- c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
- d) Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
- e) Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12071901
alte Dokumentnummer
N51978138130
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