§ 2 Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1991

§ 2.

Als Berufspraxis gemäß § 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990 ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.

Insbesondere sind folgende oder ihnen gleichzuhaltende Tätigkeiten, wenn die oben angeführten Voraussetzungen zutreffen, anzurechnen:

Verfassung und Prüfung von einfacheren Projekten einschließlich der Massen- und Materialermittlungen; Verfassung von Leistungsverzeichnissen; Kostenberechnungen und Endabrechnungen; Konstruktion, Entwurf und Berechnung von einfacheren Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen; Überwachung, Leitung und Herstellung baulicher und betrieblicher Anlagen; leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben; Überwachung technischer Anlagen; Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung; Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung und deren Überwachung und Ausarbeitung;

Erstellung technischer Normen; Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung; Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien;

Arbeitsvorbereitung; technischer Ein- und Verkauf sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik; Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit; Tätigkeit als Sicherheitstechniker und im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst; Tätigkeit als Meßtruppführer auf dem Gebiete der Vermessungstechnik und Durchführung aller vermessungstechnischer Auswertungsarbeiten;

Planung und Konstruktion von Rechnerverbund- und Rechnernetzen;

Erzeugung und Wartung der Hardware.

Schlagworte

Reproduktionstechnik, Massenermittlung, Werkstoffprüfung,

Arbeitsstudie, Einkauf, Forschungsverständigentätigkeit,

Gutachterverständigentätigkeit, Lehrverständigentätigkeit,

Inspektionsdienst, Rechnerverbundnetz

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10012061

Dokumentnummer

NOR12152704

alte Dokumentnummer

N9199115212J

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