§ 2.
Als Berufspraxis gemäß § 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990 ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.
Insbesondere sind folgende oder ihnen gleichzuhaltende Tätigkeiten, wenn die oben angeführten Voraussetzungen zutreffen, anzurechnen:
Verfassung und Prüfung von einfacheren Projekten einschließlich der Massen- und Materialermittlungen; Verfassung von Leistungsverzeichnissen; Kostenberechnungen und Endabrechnungen; Konstruktion, Entwurf und Berechnung von einfacheren Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen; Überwachung, Leitung und Herstellung baulicher und betrieblicher Anlagen; leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben; Überwachung technischer Anlagen; Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung; Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung und deren Überwachung und Ausarbeitung;
Erstellung technischer Normen; Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung; Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien;
Arbeitsvorbereitung; technischer Ein- und Verkauf sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik; Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit; Tätigkeit als Sicherheitstechniker und im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst; Tätigkeit als Meßtruppführer auf dem Gebiete der Vermessungstechnik und Durchführung aller vermessungstechnischer Auswertungsarbeiten;
Planung und Konstruktion von Rechnerverbund- und Rechnernetzen;
Erzeugung und Wartung der Hardware.
Schlagworte
Reproduktionstechnik, Massenermittlung, Werkstoffprüfung,
Arbeitsstudie, Einkauf, Forschungsverständigentätigkeit,
Gutachterverständigentätigkeit, Lehrverständigentätigkeit,
Inspektionsdienst, Rechnerverbundnetz
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10012061
Dokumentnummer
NOR12152704
alte Dokumentnummer
N9199115212J
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