§ 2.
Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen:
- 1. die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
- 2. die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;
- 3. die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.
Schlagworte
Heeresverwaltung, Landwirtschaftsverwaltung, Verwaltung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10000939
Dokumentnummer
NOR12012156
alte Dokumentnummer
N11988100694
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