§ 2 Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1988

§ 2.

Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen:

  1. 1. die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
  2. 2. die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;
  3. 3. die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.

Schlagworte

Heeresverwaltung, Landwirtschaftsverwaltung, Verwaltung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10000939

Dokumentnummer

NOR12012156

alte Dokumentnummer

N11988100694

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