§ 2 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer und
  2. 2. dissertationsspezifische Fächer
  1. im Gesamtumfang von 40 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

BGBl. Nr. 805/1993

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010019

Dokumentnummer

NOR12126380

alte Dokumentnummer

N7199657915J

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