Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.
(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
- 1. Grundlagenfächer,
- 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
- 3. Vertiefungsfächer
- im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Schlagworte
BGBl. Nr. 805/1993
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10010018
Dokumentnummer
NOR12126373
alte Dokumentnummer
N7199657907J
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