§ 2 Datenmodellverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2015

Abschnitt 2 Wertpapiermeldungen

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

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