§ 2 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2015

Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

von Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen

§ 2

(1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und von bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage zu erfolgen.

(2) Bei Neubauten dürfen die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP), und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) folgende je nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:

​

Einbringung des Bauansuchens

höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

 

LEKT

LEKP

LEKCO2

bis 31.12.2016

24

52

62

ab 1.1.2017

24

48

58

ab 1.1.2019

22

44

54

ab 1.1.2021

22

40

50

(3) Nach größeren Renovierungen von bestehenden Bauten müssen diese eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen, ist dabei das Erreichen von LEK-Werten für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP) und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) anzustreben, die folgende je nach dem Zeitpunkt des Beginns der größeren Renovierung höchstzulässigen LEK-Linien nicht überschreiten:

​

Beginn der größeren Renovierung

höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

 

LEKT

LEKP

LEKCO2

bis 31.12.2016

28

78

130

ab 1.1.2017

28

76

122

ab 1.1.2019

26

72

116

ab 1.1.2021

26

68

110

(4) Für Zu- und Aufbauten gelten die Anforderungen des Abs 2 mit der Maßgabe, dass bei Anschluss der neuen Gebäudeteile an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen entfallen.

(5) Für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden, gelten die Abs 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die LEK-Anforderungen für die Jahre ab dem 1. Jänner 2021 bereits ab dem 1. Jänner 2019 gelten.

(6) Die in Abs 2, 3 und 5 festgelegten Anforderungen dienen der Umsetzung des nationalen Plans gemäß Art 9 der Richtlinie 2010/31/EU. Die in den Tabellen in Abs 2 und 3 in der jeweils letzten Zeile angeführten Werte stellen die Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude dar.

(7) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art 9 Abs 3 zu 2010/31/EU vom 28. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechen.

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