§ 2 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten

§ 2

(1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, die Lüftungswärmeverluste, den außen induzierten Kühlbedarf, die passiven Solargewinne und die CO2-Emissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage A zu erfolgen.

(2) Die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), die Lüftungsverluste (LEKV), den außen induzierten Kühlbedarf (LEKC*) und die CO2-Emissionen (LEKCO2) von Neubauten dürfen folgende höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:

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höchstzulässige LEK-Linie(HGT 3.800)

Transmissionswärmeverluste

24

Lüftungswärmeverluste

22

Außen induzierter Kühlbedarf

1,5

CO2-Emissionen

60

(3) Der LEK-Wert für die passiven Solargewinne (LEKsp) von Neubauten darf die LEK-Linie von 8 nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Nutzung der passiven Solargewinne aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist oder einer solchen öffentliche Interessen, insbesondere dem Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz, entgegenstehen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Neubauten durch Zu- und Aufbauten, Abs 2 jedoch mit der Maßgabe, dass bei Anschluss solcher Neubauten an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystem des bestehenden Baus die Anforderungen an die CO2-Emissionen entfallen.

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