Maßnahmen
§ 2.
(1) Zu verordnende Maßnahmen sind
- 1. die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) mittels Bescheids festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;
- 2. die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes wie zum Beispiel Schneeräumung.
(2) Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013157
Dokumentnummer
NOR40277324
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