§ 2.
(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.