§ 2 BG-Fristhemmung2

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2001

§ 2

Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.